Der Verein führt den Namen „APMP Deutschland, Schweiz und Österreich“ (APMP DACH).
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes München unter der Register-Nr. VR201872 eingetragen. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.
Sitz des Vereins ist München.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2. Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, das Angebotsmanagement (Bid- und Proposal Management) zu fördern. Der Verein APMP DACH e.V. ist von der „Association ofProposal Management Professionals“ als Regionalverband (Chapter) für die Region Deutschland, Schweiz und Österreich gelistet.
Angebotsmanagement umfasst die formale, organisatorische und fachliche Zusammenstellung von Angeboten und ist damit sehr entscheidend für den Erfolg der Vertriebstätigkeit von Unternehmen.
Deshalb hat es sich der Verein zum Ziel gemacht, das Berufsbild des Angebotsmanagers (Bid- und Proposal Managers) bekannt zu machen. Der Verein bietet u.a. Möglichkeiten für Wissens- und Erfahrungsaustausch und die persönliche Vernetzung von Angebotsmanagern.
Der Verein hat keine Gewinnerzielungsabsicht. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3. Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.
Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft ist nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.
Der Vorstand entscheidet innerhalb von 14 Tagen über die Aufnahme nach Anmeldung a) über die Webseite www.apmp.org und der anschließenden Zuordnung zum DACH Chapter oder b) auf der Webseite www.apmp-dach.org und gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes über den Aufnahmeantrag kann innerhalb eines Monats Beschwerde zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Mitgliedsjahres zulässig.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.
Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung.
Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich besonders um den Verein gedient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.
Jedes Mitglied stellt folgende Kontaktdaten dem Verein zur Verfügung, um dem Verein die Kontaktaufnahme mit dem Mitglied zu ermöglichen: Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer. Über Änderungen der Kontaktdaten hat das Mitglied den Vorstand innerhalb von 14 Tagen zu informieren.
§ 4. Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben.
Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird über
APMP International oder
APMP DACH
erhoben.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags regelt eine Beitragssatzung, über die der Vorstand beschließt.
3. Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag zu leisten.
§ 5. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen. Die Tätigkeit der Vereinsorgane ist ehrenamtlich.
Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen
§ 6. Vereinsvorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf bis sieben Personen, nämlich dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Wissensmanager und dem Eventmanager und zusätzlich bis zu zwei Beisitzern.
Jedes Vorstandsmitglied ist für Rechtsgeschäfte mit einem Wert bis zu EUR 1.000,00 einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Darüber hinaus wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Etwaige Beschränkungen im Innenverhältnis regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes. Die Geschäftsordnung wird durch den Vorstand beschlossen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied bestellen. Auf der Mitgliederversammlung ist eine ordentliche Wahl bis zum Ende der Amtszeit durchzuführen. Wenn weniger als 3 Vorstandsmitglieder verbleiben, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich zu einer Ersatzwahl einzuberufen.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
Außer durch Tod oder Ablauf einer Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt.
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Wahl eines neuen Vorstandes den gesamten Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied des Amtes entheben, sofern ein wichtiger Grund vorliegt.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein verbleibendes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Die Rücktrittserklärung wird 1 Monat nach Eingang wirksam.
§ 7. Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung, b) Einberufung der Mitgliederversammlung, c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, d) Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung, e) Erstellung des Jahreshaushaltsplans und des Jahresberichtes, f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.
§ 8. Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege.
Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden in Textform oder (fern-)mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist der 1.Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten soll. Das Protokoll dient Beweiszwecken.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Beschluss zustimmen.
§ 9. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Einmal jährlich, im ersten Quartal eines Jahres, findet die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins statt. Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 10 % der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird. a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer, b) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, c) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, d) Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags, e) Entscheidung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes, f) Ernennung von Ehrenmitgliedern, g) Genehmigung des Haushaltsplanes und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstandes, h) Entlastung des Vorstandes.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist der Schriftführer, bei dessen Verhinderung bestimmt die Versammlung den Protokollführer. Das Protokoll soll den Ort und die Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 10. Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch E-Mail an die zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse eines jeden Mitglieds. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
Der Vorstand kann bestimmen, dass an weiteren Versammlungsorten Mitglieder per Videokonferenz virtuell und zeitgleich zur Mitgliederversammlung zugeschaltet werden.
In diesem Fall informiert der Vorstand mit der Einladung zur Mitgliederversammlung über den oder die Versammlungsort/e, an welchem/n die Mitglieder per Videokonferenz zugeschaltet werden.
Der Vorstand bestimmt spätestens am Tag der Versammlung die verantwortlichen Organisationsleiter für die Versammlungsorte.
Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung.
§ 11. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Als anwesend gilt auch, wer live per Videokonferenz an denen nach §10, Punkt 2) bestimmten Versammlungsorten teilnimmt.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden geleitet, ist auch dieser verhindert, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der Aussprache einem anderen Mitglied übertragen werden.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied und jedes Ehrenmitglied eine Stimme. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse durch Handaufheben mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Für Wahlen des Vorstandes und deren Beisitzer gelten die Regelungen des Abs. 5 Satz 1 entsprechend. Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich für: a) die Änderung der Satzung, b) die Auflösung des Vereins, c) die Zulassung von nachträglichen Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung.
§ 12. Kassenführung
Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
§ 13. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Liquidatoren sind der 1. und 2. Vorsitzende als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine anerkannte gemeinnützige Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts), der/die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 24.09.2020 neu gefasst worden.